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... auch wissenswert!

Kostenschätzung fehlerhaft – Schadenersatz!

Der Architekt ist gegenüber seinem Auftraggeber gehalten, stets dessen wirtschaftliche Belange zu beachten. Hierzu gehört insbesondere eine zutreffende Beratung über die voraussichtlich entstehenden Baukosten. Schon im Rahmen der Grundlagenermittlung trifft den Architekten die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken. Auch im Rahmen der Vorplanung hat der Architekt den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken und ihm bekannte Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.

Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, sondern muss stets die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung berücksichtigen. Eine Haftung des Architekten kann sich sowohl aufgrund schuldhaft unzutreffender Kostenschätzungen, die Grundlage einer Investitionsentscheidung des Bauherrn geworden sind, ergeben als auch infolge unterbliebener oder unrichtiger Information über eine Verteuerung des Bauwerks.

Außerdem ist eine Kostenschätzung des Architekten, soweit es um eine Investitionsentscheidung des Bauherrn geht, dann nicht als pflichtgemäß zu werten, wenn sie die Risiken der Schätzungsgrundlage nicht offen legt. Besteht infolge der Ungenauigkeit der Schätzung eine Toleranz, innerhalb derer auch höhere als die geschätzten Kosten realistisch sind, muss der Bauherr, wenn er durch innerhalb dieses Toleranzrahmens mögliche Kosten überfordert würde, über die Schätzungsbreite aufgeklärt werden.

Die Beklagten haben damit ihre sich aus dem Architektenvertrag ergebenden Pflichten verletzt. Ihre Leistung war mangelhaft im Sinne von § 633 II BGB, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies und zur Erreichung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecks nicht geeignet war.

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.03.2018, Aktenzeichen 21 U 22/17)