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... auch wissenswert!

Bauvorhaben sind dynamische Vorgänge

Die Einordnung des jeweiligen Bauvorhabens in eine bestimmte Honorarzone unterliegt grundsätzlich der objektiven Beurteilung unter Berücksichtigung der in der HOAI festgelegten Bewertungskriterien. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies allerdings vom Gericht regelmäßig zu berücksichtigen,

Jedes Bauvorhaben ist ein dynamischer Vorgang mit ständigem Änderungspotenzial. Dadurch kann ein Bauvorhaben, das bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone fällt, nach Abschluss des Objekts in eine andere Honorarzone aufgrund der in der HOAI genannten Bewertungskriterien einzuordnen sein. Maßgeblich ist dann stets die objektiv vorzunehmende Honorarzonen-Ermittlung des tatsächlich ausgeführten Bauvorhabens.

(Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.06.2018 – 7 U 33/17; BGH, Beschluss vom 11.10.2018 – VII ZR 139/18 (Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde); IBRRS 2019, 1177)