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... auch wissenswert!

HOAI nach dem EuGH-Urteil

Am 4. Juli 2019 hat der EuGH die Regelungen zu Mindest- und Höchstsätzen der HOAI für europarechtswidrig erklärt.

Was hat der EuGH entschieden?

§ 7 Abs. 3 HOAI verstößt gegen Art. 15 Abs. 2 g) der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, 2006/123/EG). Mindest- bzw. Höchstsätze dürfen gesetzlich nicht mehr zwingend vorgeschrieben werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die HOAI umgehend anzupassen!

Was haben Sie als Planer jetzt zu beachten?

Das seit 40 Jahren bewährte Grundgerüst der HOAI besteht und kann damit weiterhin als Vertragsgrundlage vereinbart werden. Die Zulässigkeit von Leistungsbildern, Einteilung in Honorarzonen und die Zuschläge gelten für Sie fort.

Die zwingende gesetzliche Vereinbarung von Mindest- bzw. Höchstsätzen ist europarechtswidrig (§ 7 HOAI). Der Planer kann sich also – anders als bisher – im Nachhinein nicht mehr auf die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindestsatzes berufen und ein höheres Honorar verlangen. Klagen auf Vergütung nach Mindest- bzw. Höchstsatz bei vertraglich vereinbarter Unter- bzw. Überschreitung des Preisrahmens sind ab sofort nicht mehr durchsetzbar. Ermitteln Sie Ihr Honorar deshalb zukünftig noch genauer nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.

  • Wer unter Mindestsatz vereinbart, muss sich daran festhalten lassen. Der Mindestsatz ist kein „Auffangnetz“ mehr.
  • Das Honorar kann frei vereinbart werden, ohne dass Preisgrenzen nach oben oder unten zu berücksichtigen wären.

Lernen Sie in unseren Seminaren, wie Sie jetzt richtig reagieren.