Mehrere Haupt-, Doppel- oder Nebenangebote: was ist zulässig?
Grundsätzlich ist der Bieter berechtigt, zwei oder mehrere, technisch verschiedene Hauptangebote abzugeben, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich festlegt, daß ein Bieter nur ein Hauptangebot abgeben darf.
Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis die Angabe von Fabrikats- und Typangaben vom Bieter fordert. Der Bieter kann dann zwei Hauptangebote mit unterschiedlichen Fabrikaten abgeben.
Bei preislich unterschiedlichen, aber inhaltlich identischen Angeboten hingegen handelt es sich um vergaberechtlich unzulässige und auszuschließende Doppelangebote.
Zu unterscheiden davon sind Nebenangebote. Ein Nebenangebot liegt vor, wenn der Bieter vom vorgegebenen Leistungsverzeichnis abweicht bzw. eine andere Ausführung der ausgeschriebenen Leistung vorschlägt. Von individuellen technischen Vorgaben abweichende technische Lösungen dürfen nicht als Hauptangebot, sondern können allenfalls als Nebenangebot gewertet werden.
(Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 08.06.2018, Aktenzeichen: 3 VK LSA 33/18)