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Baukostenobergrenze in RBBau als vereinbarte Beschaffenheit

Vereinbaren die Vertragsparteien – bei Vertragsschluss oder im Verlauf des Planungsprozesses – eine Baukostenobergrenze, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung der zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele gemäß § 650 q BGB, die der Architekt als Hauptleistungspflicht zu erfüllen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die Planungsleistung eines Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk oder eine Außenanlage vorsieht, dessen/deren Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrages vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Bestellers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten und vereinbarte Baukostenobergrenzen einzuhalten.

Durch § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 des Vertragsmusters RBBau wird der Auftragnehmer verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze eingehalten werden kann. Nichts anderes gilt nach § 650q Abs. 1, § 633 BGB. Danach ist der Architekt verpflichtet, seine Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk des Architekten frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zu der vereinbarten Beschaffenheit der Leistungen des Architekten gehört, wie bereits ausgeführt, dass der Architekt die zum Vertragsinhalt gewordenen Vorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerkes beachtet. Dabei ist der Architekt verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass eine vereinbarte Baukostenobergrenze eingehalten werden kann.

Die in den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) enthaltenen Klauseln zu Obergrenzen für die Baukosten sind auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwar ist trotz der Notwendigkeit, in den Vertragsbedingungen den Betrag der Baukosten einzusetzen und anzukreuzen, ob die Baukosten „brutto“ oder „netto“ vereinbart sein sollen, von vorformulierten Vertragsbedingungen auszugehen. Die so zu vervollständigende Vertragsbedingung bezieht sich indes nicht auf eine Vielzahl von Verträgen. Sie erhält vielmehr ihren Regelungsgehalt erst durch das Einsetzen der Baukostensumme, die für das jeweilige Bauvorhaben, d.h. individuell, bestimmt wird. Damit enthält § 5.3.1 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsmuster eine Vertragsbestimmung, deren Verwendung nur für diesen Vertrag beabsichtigt ist.

Geklagt hatte ein im Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Zweck die Bündelung und Verfolgung der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen freier Architekten ist. Nach seiner Satzung erfüllt der Verein diesen Zweck durch die (nötigenfalls gerichtliche) Durchsetzung rechtmäßiger Vertragskonditionen in Vertragsmustern von Bauherren, insbesondere der öffentlichen Hand. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Architekten und Ingenieuren ist dringend zu raten, eine durch den Bauherrn verlangte Vereinbarung zur Baukostenobergrenze gründlichst zu prüfen. Akzeptieren Sie eine Obergrenze nicht ohne Weiteres und hinterfragen Sie die Ausführungswünsche des Bauherrn. Stellen Sie ein Missverhältnis bei den Vorstellungen des Bauherrn zu Qualtäten und Kosten fest, äußern Sie frühzeitig Bedenken. Eine ständige Kostenkontrolle wird im Falle der Vereinbarung von Obergrenzen unerlässlich sein, ebenso eine Dokumentation Ihrer diesbezüglichen Korrespondenzen mit dem Bauherrn.