Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen in NRW
Mit Runderlass vom 27. April 2020 hat das nordrhein-westfälische Ministeriums der Finanzen die vergaberechtlichen Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen angehoben. Damit sollen Direktaufträge für Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie damit in Zusammenhang stehende Investitionen beschleinigt werden.
Der Erlass „Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen“ ergänzt damit frühere Maßnahmen der Landesregierung, mit denen die derzeit gebeutelte Bauwirtschaft gestützt, aber auch die Umsetzung öffentlicher Bauvorhaben sichergestellt werden sollen.
Die Wertgrenzen sind ab sofort wie folgt erhöht worden:
- Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann ein Direktauftrag durchgeführt werden.
- Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Freihändige Vergabe durchgeführt werden.
- Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist gemäß § 3 Abs.3 Vergabeverordnung der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Bei der Schätzung ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.
Der Erlass ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2020 und tritt an diesem Tag um 24.00 Uhr außer Kraft.
Ausdrücklich weist das Ministerium darauf hin, dass von dem Erlass sonstige vergaberechtliche Grundsätze unberührt bleiben, namentlich die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Ob und in welchem Umfange auch in anderen Bundesländern ähnliche Regelungen vorgesehen sind, sollte unbedingt vor Einleitung des Vergabeverfahrens geklärt werden.