Kostenabweichung als Kündigungsgrund?
Der Auftraggeber kann einen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Kündigungsgründe, die der Architekt zu vertreten hat, sind u. a. die wesentliche Abweichung von vertraglichen Vorgaben, eine schleppende, zögerliche und unzureichende Leistungserbringung trotz Fristsetzung, die Verursachung besonders grober Mängel, die Verletzung von Kooperationspflichten aber auch die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen und von Baukosten.
Beim Bauen im Bestand steht dem Architekten bei der Kostenberechnung ein Toleranzrahmen zwischen 20 und 25 % zur Verfügung.
OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2018 – 3 U 36/17;
BGH, Beschluss vom 09.10.2019 – VII ZR 167/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen),
IBRRS 2020, 0331